Damit zwang der Beschuldigte die Strafklägerin, etwas zu unterlassen und beeinträchtigte damit ihre Freiheit, gemäss ihrem eigenen Willen zu handeln. Obwohl auch die Androhung der Veröffentlichung derart intimer Videos schwer wiegt, so ist die Drohung, die Videos den Eltern zu zeigen, besonders verwerflich, zumal die Strafklägerin zu diesem Zeitpunkt noch bei ihren Eltern wohnte und angab, dass dies für sie das Schlimmste gewesen wäre. Die Drohungen, die der Beschuldigte anwandte, waren damit nicht unerheblich.