Auch hier ist der Sachverhalt dem hiervor zitierten Referenzsachverhalt sehr ähnlich. Straferhöhend zu gewichten ist, dass der Beschuldigte dreimal eine Drohung ausstiess. Entsprechend dem Beweisergebnis ging die Strafklägerin aufgrund der gesamten Umstände davon aus, dass ihr der Beschuldigte wieder Gewalt antun würde, weshalb sie nachvollziehbar in Angst versetzt wurde. Für die Beziehungsdynamik sowie das subjektive Tatverschulden kann auf das in E. 36.5.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Auch für diese Drohungen erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten angemessen.