Die Vermeidbarkeit der Tat war ohne weiteres gegeben. Nach dem Gesagten erscheint für die Drohungen eine Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Monaten angemessen, die mit zwei Dritteln, ausmachend rund 2 Monate Freiheitsstrafe, asperiert werden. 36.5.3 Vorfall im Sommer 2019 Der Beschuldigte sagte der Strafklägerin wiederum von Angesicht zu Angesicht, sie werde schon sehen, was passieren werde, sie wisse ja, was das letzte Mal passiert sei und «Mach nicht, dass ich es auf meine Art regeln muss». Auch hier ist der Sachverhalt dem hiervor zitierten Referenzsachverhalt sehr ähnlich.