Dass sie sich trotzdem (noch) nicht vom Beschuldigten trennte, vermag das Verschulden nicht zu mindern. Diese Ambivalenz ist durch die Beziehungsdynamik ohne weiteres erklärbar. Auch hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens liegt eine mit dem Referenzsachverhalt vergleichbare Konstellation vor. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich mit dem Ziel, der Strafklägerin Angst einzujagen und seiner Wut Ausdruck zu verleihen. Die Vermeidbarkeit der Tat war ohne weiteres gegeben.