94 gewichten, dass der Beschuldigte die Drohungen zweimal innert einer kurzen Zeitspanne von wenigen Stunden ausstiess und somit für die Strafklägerin – auch angesichts der weiteren Vorfälle am Bahnhof in H.________(Ortschaft) und im Bus – sehr einschneidend war. Vor dem Hintergrund der häufigen Gewaltanwendung des Beschuldigten versetzten die Drohungen die Strafklägerin nachvollziehbar in Angst. Dass sie sich trotzdem (noch) nicht vom Beschuldigten trennte, vermag das Verschulden nicht zu mindern.