Dieser Sachverhalt ist dem soeben zitierten Referenzsachverhalt sehr ähnlich. Die Drohungen erfolgten im vorliegenden Fall jedoch nicht telefonisch, sondern persönlich und während weiterer Vorfälle, bei denen die Strafklägerin u.a. in der Wohnung des Beschuldigten gegen ihren Willen festgehalten wurde und er die einfache Körperverletzung zu ihrem Nachteil beging. Straferhöhend ist weiter zu