Für die Drohungen werden mit der Vorinstanz die Empfehlungen der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand vom 1. Januar 2019) vergleichsweise herangezogen. Diese empfehlen eine Strafe von 60 Strafeinheiten für folgenden Referenzsachverhalt (VBRS-Richtlinien, S. 49): In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse.