Dabei konnte sich die Strafklägerin nicht mehr bewegen und war dem Beschuldigten völlig ausgeliefert. Insofern setzte der Beschuldigte sein Handeln während des ganzen Vorfalls unbeirrt fort, was als absolut verwerflich zu qualifizieren ist. 36.4.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Die Tat erfolgte im Rahmen einer Beziehung, wobei der Beschuldigte wütend auf die Strafklägerin war und eine Trennung verhindern wollte. Die Tat hätte sich ohne weiteres vermeiden lassen, eine Verschuldensminderung ist unter diesem Titel nicht angezeigt.