93 beitsunfähig. Die psychischen Folgen des Vorfalls überschneiden sich mit denjenigen der weiteren Vorfälle (vgl. E. 36.1.1 hiervor). Die Übergriffe erfolgten zwar innerhalb eines kurzen Zeitraums, jedoch schlug der Beschuldigte mehrmals und brutal auf die Strafklägerin ein, zog ihr an den Haaren und warf sie zu Boden.