So liess er von seinem Vorhaben, den Schlüssel aus dem Zündschloss zu ziehen, von sich aus ab, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, dieses zu Ende zu bringen. Die versuchte Tatbegehung rechtfertigt daher nach Ansicht der Kammer eine Minderung der Freiheitsstrafe von 12 Monaten um 5 Monate auf eine Strafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe. Diese wird praxisgemäss im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend rund 4.5 Monaten Freiheitsstrafe, auf die Einsatzstrafe asperiert.