Auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere bewegt sich das Tatverschulden im leichten Bereich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für die hypothetisch vollendete Gefährdung des Lebens eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Strafminderung zufolge Versuch Der Beschuldigte unternahm nicht sämtliche Anstrengungen, um sein Ziel zu erreichen. So liess er von seinem Vorhaben, den Schlüssel aus dem Zündschloss zu ziehen, von sich aus ab, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, dieses zu Ende zu bringen.