Wie bereits erwähnt, erfolgte die Gefährdung des Lebens der Strafklägerin aus nichtigem Anlass. Auch diese Beweggründe sind jedoch bereits Teil der tatbestandsimmanenten Rücksichtslosigkeit und entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 493, S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) neutral zu gewichten. Es gilt hier das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Die Tat war ohne weiteres vermeidbar, was sich entgegen der Vorinstanz ebenfalls neutral auswirkt. Auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere bewegt sich das Tatverschulden im leichten Bereich.