Die psychischen Auswirkungen der Tat überschneiden sich mit jenen in E. 36.1.1 hiervor. 36.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und vertraute darauf, dass der Unfalltod ausbleiben würde, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Auch die Rücksichtslosigkeit, welche der Beschuldigte bei seinem Vorgehen offenbarte, und das Handeln ohne nachvollziehbaren Grund, gehören zur Tatbestandsmässigkeit. Wie bereits erwähnt, erfolgte die Gefährdung des Lebens der Strafklägerin aus nichtigem Anlass.