Als besonders verwerflich und skrupellos zu bezeichnen ist der Umstand, dass der Beschuldigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei seiner ehemaligen Partnerin den Schlüssel aus dem Zündschloss gezogen hatte und um die Gefahren dieses Handelns wusste. Er tat dies ebenfalls im Wissen darum, dass es sich bei der Strafklägerin um eine Neulenkerin handelte, die soeben erst den Führerausweis erlangt hatte und im Strassenverkehr entsprechend unerfahren war. Insgesamt wiegt das Tatverschulden leicht. Die psychischen Auswirkungen der Tat überschneiden sich mit jenen in E. 36.1.1 hiervor.