92 doch insgesamt nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Der Beschuldigte hat aus einer sich spontan ergebenden Situation impulsiv und ohne ersichtlichen Grund gehandelt. Als besonders verwerflich und skrupellos zu bezeichnen ist der Umstand, dass der Beschuldigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei seiner ehemaligen Partnerin den Schlüssel aus dem Zündschloss gezogen hatte und um die Gefahren dieses Handelns wusste.