36.3 Asperation für die versuchte Gefährdung des Lebens 36.3.1 Objektive Tatschwere Indem der Beschuldigte als Beifahrer im Fahrzeug der Strafklägerin, die erst seit kurzer Zeit im Besitz des Führerausweises war, auf der Autobahn und bei einer hohen Geschwindigkeit von ca. 120 km/h versucht hat, den Schlüssel aus dem Zündschloss zu ziehen, hat er konkret ihr Leben und auch sein eigenes gefährdet. Die Lebensgefahr hätte sich konkretisiert, wäre es dem Beschuldigten gelungen, den Schlüssel herauszuziehen und in der Folge die Bremse und Lenkung des Fahrzeugs eingeschränkt gewesen wären. Das Verhalten des Beschuldigten geht je-