All diese Faktoren sind indes – anders als die Vorinstanz ausführt (pag. 494, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – neutral zu werten. 36.2.3 Fazit Tatverschulden Zusammengefasst erweist sich das objektive Tatverschulden – wiederum unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens – als leicht. Die Kammer erachtet für die Freiheitsberaubung eine Strafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen. Hiervon werden praxisgemäss zwei Drittel, d.h. rund 3.5 Monate Freiheitsstrafe, zur Einsatzstrafe asperiert.