Weiter kann auf die Ausführungen in E. 36.1.1 hiervor verwiesen werden. Die psychischen Auswirkungen auf die Strafklägerin sind als nicht unerheblich einzustufen. 36.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus Wut, da sich die Strafklägerin von ihm trennen wollte. Zudem schlug sie ihm am Bahnhof den vom ihm mitgebrachten Blumenstrauss ins Gesicht und reagierte wohl nicht so, wie es sich der Beschuldigte vorgestellt hatte. Die Tat wäre problemlos vermeidbar gewesen. All diese Faktoren sind indes – anders als die Vorinstanz ausführt (pag.