494, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns hält die Kammer fest, dass das Handeln des Beschuldigten als verwerflich anzusehen ist. So schloss der Beschuldigte die Strafklägerin nicht nur in seiner Wohnung ein, sondern fügte ihr währenddessen noch Schläge zu und beschimpfte sie. Verglichen mit anderen denkbaren Tatbestandsvarianten und gemessen am gesetzlichen Strafrahmen bewegt sich das objektive Verschulden im leichten Bereich. Weiter kann auf die Ausführungen in E. 36.1.1 hiervor verwiesen werden.