Unter dem Titel Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts gilt es zu berücksichtigen, dass die Strafklägerin während ca. einer Stunde in der Wohnung des Beschuldigten festgehalten wurde und diese während dieser Zeit nicht selbständig verlassen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass diese Zeitdauer im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen eher kurz und damit die Schwere der Verletzung nicht allzu gravierend ist (pag. 494, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).