91 Hierfür erachtet die Kammer eine Strafhöhe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 36.2 Asperation für die Freiheitsberaubung 36.2.1 Objektive Tatschwere Unter dem Titel Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts gilt es zu berücksichtigen, dass die Strafklägerin während ca. einer Stunde in der Wohnung des Beschuldigten festgehalten wurde und diese während dieser Zeit nicht selbständig verlassen konnte.