Er dürfte aus einem Machtempfinden gegenüber der Strafklägerin gehandelt haben; er hatte die Strafklägerin dazu bewegt, mit ihm zu kiffen und sie wollte nach Hause, woraufhin sie der Beschuldigte packte, zu Boden brachte und zu würgen begann. Die Beweggründe sind – obwohl nichtig – tatbestandsimmanent und wirken sich nicht straferhöhend aus. Die Tat hätte sich ohne weiteres vermeiden lassen, eine Verschuldensminderung ist unter diesem Titel nicht angezeigt. 36.1.3 Fazit Tatverschulden Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten bewegt sich das Verschulden – gemessen am gesetzlichen Strafrahmen – noch im leichten Bereich.