Der Beschuldigte hat einen Menschen, der ihm vertraute und ihn liebte, gefügig gemacht, «klein gehalten», erniedrigt und masslos ausgenützt sowie emotional und körperlich verletzt. Die Folgen der Tat für die Strafklägerin sind insofern nicht unerheblich, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Insgesamt bewegt sich das objektive Tatverschulden noch im leichten Bereich. 36.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Er dürfte aus einem Machtempfinden gegenüber der Strafklägerin gehandelt haben;