Er wollte ihr körperliche Verletzungen zufügen, ihr Angst einjagen und sie beherrschen, ihr Sachen kaputt machen und sie beschimpfen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte der erste richtige Freund der Strafklägerin war, verbunden mit der Altersdifferenz, der grösseren Lebenserfahrung, dem diesbezüglichen schamlosen Ausnützen sowie dem Unterdrücken der Strafklägerin, wirkte sich dies offensichtlich erheblich auf ihr Leben aus und zeitigt bis heute Folgen.