Allerdings sagte die Strafklägerin glaubhaft aus, dass sie die Beziehung mit dem Beschuldigten sehr belastet hat (vgl. E. 15.1.2 hiervor). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Strafklägerin mehrfach gewalttätig geworden und sie beschimpft, bedroht und in ihrem Leben gefährdet hat. Er wollte ihr körperliche Verletzungen zufügen, ihr Angst einjagen und sie beherrschen, ihr Sachen kaputt machen und sie beschimpfen.