646 Z. 44 ff.). Ob diese Belastungsstörung sowie deren Folgen durch den Beschuldigten und seine Taten verursacht wurden bzw. diese kausal für die Störung waren, muss offen gelassen werden. So wurde oberinstanzlich bekannt, dass die Strafklägerin bereits früher in einer Beziehung war, in der es offensichtlich einen körperlichen Vorfall gegeben hatte. Allerdings sagte die Strafklägerin glaubhaft aus, dass sie die Beziehung mit dem Beschuldigten sehr belastet hat (vgl. E. 15.1.2 hiervor).