_ vom 2. Februar 2021 hervor (pag. 262 ff.), dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr so belastbar war. Zudem befand sich die Strafklägerin einige Zeit in psychologischer Behandlung (pag. 646 Z. 35 ff.), wobei entsprechend dem Arztbericht die Fortsetzung der Behandlung nötig sei (pag. 257). Aufgrund der Arbeit und übrigem Stress – und entgegen der Empfehlung ihres Hausarztes – nimmt die Strafklägerin aktuell keine Therapie in Anspruch. Jedoch gab sie selbst zu, eigentlich jemanden zum Reden zu brauchen (pag. 646 Z. 44 ff.).