90 Energie ist nicht zu unterschätzen, sein Verhalten ist verwerflich. Er zeigte damit eine Skrupellosigkeit, die aber nicht über die reine Tatbestandsmässigkeit hinausgeht. Weiter ist näher auf die psychischen Folgen der Tat einzugehen. Die Strafklägerin litt an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Hierzu wird auf den Arztbericht von Dr. med. Y.________ vom 1. März 2022 (pag. 254 ff.) verwiesen. Weiter geht aus dem Bericht der Stiftung AE.________ vom 2. Februar 2021 hervor (pag.