Betreffend die Art und Weise der Deliktsbegehung ist festzuhalten, dass das Vorhandensein der Elemente, die zur Annahme der Skrupellosigkeit führten, nicht bereits verschuldenserhöhend berücksichtigt werden dürfen. Jedoch darf deren Ausprägung und Schwere innerhalb der denkbaren skrupellosen Verhaltensweisen Eingang in die Strafzumessung finden. Das Würgen erfolgte vorliegend im Rahmen einer der vielen tätlichen Angriffe des Beschuldigten, ohne grosse Abwehrchancen für die Strafklägerin. Der Beschuldigte handelte dabei ohne zu zögern, ohne die Tat von langer Hand geplant zu haben und ohne ersichtlichen Grund. Die kriminelle