Zudem hat der Beschuldigte sie offenbar ohrfeigen müssen, um sie wieder «zurückzuholen». Ebenfalls kann Würgen eine Panik auslösen mit der Vorstellung, nicht mehr atmen zu können. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts im unteren Rahmen bewegte. Betreffend die Art und Weise der Deliktsbegehung ist festzuhalten, dass das Vorhandensein der Elemente, die zur Annahme der Skrupellosigkeit führten, nicht bereits verschuldenserhöhend berücksichtigt werden dürfen.