36. Gesamtfreiheitsstrafe 36.1 Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens 36.1.1 Objektive Tatschwere Es ist nicht bekannt, wie viel fehlte, dass sich die Lebensgefahr tatsächlich verwirklicht hätte und die Strafklägerin gestorben wäre. Es ist somit nicht bekannt, wie akut die Lebensgefahr innerhalb der denkbaren Fälle von Art. 129 StGB war. Die Bewusstlosigkeit war aber offenbar nur von kurzer Dauer (zwei Sekunden) und die Strafklägerin bekam keine Luft. Ebenfalls hatte sie im Nachgang Schluckbeschwerden, Schmerzen am Hals und am Kehlkopf. Zudem hat der Beschuldigte sie offenbar ohrfeigen müssen, um sie wieder «zurückzuholen».