Das Ausfällen einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht zulässig. Die Kammer sieht keinen bundesrechtskonformen Weg – und keinen Grund –, diese klare Rechtsprechung des Bundesgerichts zu ignorieren und Einheitsstrafen für solche «Tatbestandsgruppen» auszufällen. Das wiederholte Delinquieren des Beschuldigten im vorliegenden Fall stellt ein massgebendes Kriterium zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafe dar. Dies wird durch die konkrete Methode zur Bildung der Gesamtstrafe korrekt abgebildet.