Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte zumindest gedanklich gebildet hat (BGE 144 IV 217 E. 3.5). Die Strafzumessung anhand von willkürlich gebildeten «Tatbestandsgruppen» führt zu einer Abkehr von der gesetzlich vorgeschriebenen Methode zur Gesamtstrafenbildung hin zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen und kaum überprüfbaren Einheitsstrafe (vgl. dazu auch MATHYS HANS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N. 558 ff.).