49 Abs. 1 StGB wiederholt dargelegt und sich in ständiger Rechtsprechung für die konkrete Bemessungsmethode ausgesprochen. Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte zumindest gedanklich gebildet hat (BGE 144 IV 217 E. 3.5).