89 meist sehr ähnlich oder sogar gleich gelagert. Die Beweggründe des Beschuldigten seien dabei überwiegend von Eifersucht, Rache oder Wut gegenüber der Strafklägerin geprägt gewesen, wobei der Ursprung dieser Emotionen in der konfliktbelasteten Beziehung zwischen den beiden gelegen habe (pag. 492, S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB wiederholt dargelegt und sich in ständiger Rechtsprechung für die konkrete Bemessungsmethode ausgesprochen.