35. Methodik Die Vorinstanz verzichtete darauf, die schuldangemessene Strafe für jedes Delikt zu benennen und die Einsatzstrafe entsprechend zu erhöhen. Sie fasste die einzelnen Vorwürfe pro Tatbestand zusammen und nahm die Strafzumessung gesamthaft vor. Dies rechtfertige sich gemäss der Vorinstanz, da ein enger persönlicher, sachlicher, und teilweise sogar örtlicher Zusammenhang zwischen den Tatbegehungen bestehe. Der Beschuldigte habe pro Tatbestand teilweise mehrmals delinquiert und die einzelnen unter einem Tatbestand angeklagten Vorwürfe seien