Auszugehen ist dabei angesichts der Tatschwere – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 502, S. 78 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – von der groben Verkehrsregelverletzung als konkret schwerstem Delikt. Für die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten und wegen Konsums von Betäubungsmitteln ist eine Gesamtbusse zu bilden.