Diese Schuldsprüche stehen auch in keinem Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Ge- walt- und Drohungsdelikten zum Nachteil der Strafklägerin bzw. der Polizisten. Eine Freiheitsstrafe lässt sich angesichts dessen für diese Delikte nicht begründen, vielmehr sind dafür Geldstrafen auszufällen. In Anwendung von Art. 49 Abs.1 StGB ist eine Gesamtgeldstrafe zusammen mit den Schuldsprüchen wegen Beschimpfung zu bilden. Auszugehen ist dabei angesichts der Tatschwere – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag.