Obwohl auch die Freiheitsberaubung noch mit körperlicher Gewalt, Drohungen und Beschimpfungen verbunden war, so ist die vorliegend relevante Verletzung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit von einer Stunde als weniger schwerwiegend zu gewichten. In Bezug auf die Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung und Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung ist der Beschuldigte nicht vorbestraft, mithin ein diesbezüglicher Ersttäter. Diese Schuldsprüche stehen auch in keinem Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Ge- walt- und Drohungsdelikten zum Nachteil der Strafklägerin bzw. der Polizisten.