Anders als während der Autofahrt war die Strafklägerin dem Beschuldigten während dieses Vorfalles derart unterlegen, dass sie sich weder wehren noch sonstig reagieren konnte, während er sie würgte. Obwohl auch die Freiheitsberaubung noch mit körperlicher Gewalt, Drohungen und Beschimpfungen verbunden war, so ist die vorliegend relevante Verletzung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit von einer Stunde als weniger schwerwiegend zu gewichten.