Die Gefährdung des Lebens und die Freiheitsberaubung weisen den gleichen Strafrahmen auf. Mit Blick auf die konkrete Tatschwere wiegt die Gefährdung des Lebens, bei welcher der Beschuldigte die Strafklägerin würgte, qualitativ schwerer als die anderen Delikte und ist damit Ausgangspunkt der Gesamtstrafenbildung. Anders als während der Autofahrt war die Strafklägerin dem Beschuldigten während dieses Vorfalles derart unterlegen, dass sie sich weder wehren noch sonstig reagieren konnte, während er sie würgte.