Für die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, einfachen Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte und Sachbeschädigung ist somit je eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Daraus folgt, dass für diese Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217). Die Gefährdung des Lebens und die Freiheitsberaubung weisen den gleichen Strafrahmen auf.