Mit anderen Worten erscheint angesichts der Delinquenz während hängigen Verfahrens, der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit für sämtliche dieser Delikte aus Spezialpräventionsgründen einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig. Für die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, einfachen Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte und Sachbeschädigung ist somit je eine Freiheitsstrafe auszusprechen.