Durch seine hartnäckige Delinquenz offenbart er eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Mit anderen Worten erscheint angesichts der Delinquenz während hängigen Verfahrens, der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit für sämtliche dieser Delikte aus Spezialpräventionsgründen einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig.