Er zeigte sich dabei insbesondere von der früheren Freiheitsstrafe wegen teils gleicher Delikte völlig unbeeindruckt. Trotz dieser Verurteilung liess der Beschuldigte auch in seiner neuen Beziehung zur Strafklägerin jeglichen Respekt vor ihrer psychischen und körperlichen Integrität sowie auch vor ihrem Eigentum vermissen. Auch mit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte legte der Beschuldigte ein ähnliches Vorgehen («ausrasten, drohen») an den Tag. Dadurch offenbarte er nicht nur eine hartnäckige Bereitschaft, kriminell zu handeln, sondern ebenso eine absolute Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den