Bezeichnend ist, dass der Beschuldigte hinsichtlich der versuchten Gefährdung des Lebens und der Nötigung einen fast identischen modus operandi bei seiner neuen Partnerin, der Strafklägerin, zeigte. Die Delikte zum Nachteil der Strafklägerin beging der Beschuldigte im Rahmen einer von physischer und psychischer Gewalt geprägten Beziehung und sie stehen in einem engen Zusammenhang. Er zeigte sich dabei insbesondere von der früheren Freiheitsstrafe wegen teils gleicher Delikte völlig unbeeindruckt.