Auch vorliegend delinquierte der Beschuldigte wiederholt, teilweise einschlägig, über einen längeren Zeitraum und auch während hängigen Strafverfahrens. Obwohl sich die Strafklägerin am 7. Februar 2019 an die Polizei wandte und der Beschuldigte spätestens an der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2019 mit den Vorwürfen der Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung konfrontiert wurde (pag. 64 Z. 6 ff.), beging er in der Folge weitere Delikte zum Nachteil seiner damaligen Partnerin. Bezeichnend ist, dass der Beschuldigte hinsichtlich der versuchten Gefährdung des Lebens und der Nötigung einen fast identischen modus operandi bei seiner neuen Partnerin, der Strafklägerin, zeigte.