126 Abs. 1 StGB) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG: Busse. Mit Ausnahme der Beschimpfung sowie der Tätlichkeiten und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stünde somit bei sämtlichen Schuldsprüchen auch die Geldstrafe als (mildere) Strafart zur Verfügung. Vorliegend erscheint das Aussprechen einer Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen für die Schuldsprüche der Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, einfachen Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte und Sachbeschädigung nicht als geeignete und zweckmässige Sanktion. Der Beschuldigte ist bereits mehrfach vorbestraft.