Die Rechtsprechung hat indessen seit je festgehalten, dass die Strafe beim erfolglosen Delikt zwingend zu reduzieren ist (BGE 121 IV 49 E. 1 b). Das Mass der Reduktion hängt dabei in erster Linie von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 121 1V 49 E. lb). 33. Anwendbares Recht Für die theoretischen Ausführungen zum anwendbaren Recht kann auf die Erwägungen in E. 20.1 hiervor verwiesen werden.