Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art.